Die Frage kommt nach der Handout-Frage am häufigsten.
Jemand hat sein Unternehmen analysiert. Kennzahlen für Berichtsjahr und Vorjahr(e) berechnet, ein Problem sauber herausgearbeitet. Zum Beispiel eine zu hohe Materialintensität. Und dann kommt die Maßnahme – und die wird ins letzte abgeschlossene Berichtsjahr gesetzt.
Wenn ich dann sage: „Die Maßnahme(n) gehört ins laufende Jahr, nicht ins letzte Berichtsjahr“, kommt fast reflexartig der Einwand:
„Aber das laufende Jahr ist doch noch gar nicht abgeschlossen. Da gibt es doch noch keine Bilanz und keine GuV ‒ wie soll ich denn damit rechnen?“
Und genau da steckt der Denkfehler, den ich dir in diesem Beitrag auseinandernehmen will.
Der tiefere Denkfehler: berichten statt lösen
Viele bauen ihre Abschlusspräsentation als Rückblick auf: „Das war das Problem, das haben wir gemacht, so ist es ausgegangen.“ Sie berichten über eine Lösung, die längst umgesetzt ist.
Und wer rückblickend berichtet, schiebt seine Maßnahme automatisch in die Vergangenheit ‒ logisch, ein Bericht handelt ja von etwas Erledigtem.
Aber die Prüfungsverordnung will keinen Bericht. Sie will, dass du ‒ die zu prüfende Person ‒ ein komplexes Problem erfasst, beurteilst und löst. Du entwickelst die Lösung, hier und jetzt. Du entwickelst die Lösung, hier und jetzt. Du handelst als Bilanzbuchhalter:in ‒ du berichtest nicht bloß über etwas, das längst gelaufen ist.
Und genau diese Rückblick-Haltung ist der Grund, warum so viele im nächsten Schritt ins falsche Jahr rutschen. Wer berichtet, denkt in Vergangenheit. Wer löst, denkt nach vorne.
Schauen wir uns also an, wohin die Lösung wirklich gehört ‒ und räumen wir zuerst den Einwand weg, der fast immer sofort kommt.
„Im laufenden Jahr gibt es doch keine Zahlen" ‒ doch, die gibt es
Das ist der erste und größte Irrtum: dass das laufende Jahr eine Zahlen-Wüste ist, in der man nichts hat, womit man arbeiten könnte.
Ein Unternehmen fährt nicht blind durchs Jahr und wartet zwölf Monate ab, bis der Abschluss fertig ist. Es plant ‒ und zwar sehr genau. Es gibt eine Plan-Bilanz, eine Plan-GuV, Budgets, Hochrechnungen. Das laufende Jahr wird intern Monat für Monat geplant, gesteuert und kontrolliert.
Die Zahlen sind also nicht „nicht vorhanden“. Sie sind nur nicht veröffentlicht ‒ und das aus gutem Grund.
Ein Jahresabschluss wird publiziert, ein Plan nicht. Welches Unternehmen will schon, dass die Konkurrenz in seine Budgets und Prognosen schaut? Dass du als Außenstehender keine Plan-Zahlen siehst, heißt eben nicht, dass es keine gibt ‒ es heißt nur, dass sie intern bleiben.
Und dieser Blick auf den Plan hat einen handfesten Zweck:
Erst da siehst du, wie sich dein Problem aktuell entwickelt und wie es sich auf den nächsten Jahresabschluss des Unternehmens auswirken wird.
Und genau dort setzt deine Maßnahme an:
Du korrigierst den bestehenden Plan und zeigst, wie sich deine Kennzahl dadurch verändert.
Planen ist Pflicht ‒ das steht in der Verordnung
Das mit dem Planen ist kein netter Zusatz, den du machen kannst, wenn du magst. Es ist dein Job. Und trotzdem kommt genau das in vielen Kursen und im Unterricht viel zu kurz ‒ das merke ich immer wieder daran, wie überrascht Prüflinge sind, wenn das Thema Planung überhaupt auftaucht.
Dabei steht es klipp und klar in der Verordnung. Schau in den Handlungsbereich „Jahresabschlüsse aufbereiten und auswerten“: Da steht, dass du „zeitliche und betriebliche Vergleiche“ durchführen und „die Einhaltung von Plan- und Normwerten überprüfen“ sollst ‒ ausdrücklich mit Perioden- und Planzahlenvergleichen.
Und ein Stück weiter: „Maßnahmen zur Verbesserung für das Unternehmen vorschlagen“. Vorschlagen heißt nach vorne gerichtet ‒ nicht rückwärts ins fertige Jahr.
Dazu kommt das Niveau: Der Bilanzbuchhalter ist Bachelor Professional und dem DQR-Niveau 6 zugeordnet ‒ auf einer Stufe mit einem Bachelor-Abschluss. Und der Deutsche Qualifikationsrahmen beschreibt dieses Niveau als die Kompetenz „zur Planung, Bearbeitung und Auswertung von umfassenden fachlichen Aufgaben- und Problemstellungen“. Planung. Wörtlich .
Und die Prüfung fragt das seit Jahren ab. Schon in der schriftlichen Prüfung Herbst 2016 (Situationsaufgabe 2, Aufgabe 6b) ging es um den Kreditprozess: Welche Unterlagen musst du der Bank vorlegen? Die Antwort ist nicht der letzte Jahresabschluss allein ‒ es sind auch Plan-Bilanz, Plan-GuV, Kapitalflussrechnung und weitere Planungsunterlagen.
Und das ergibt Sinn: Die Bank gibt dir einen Kredit für die Zukunft, nicht für die Vergangenheit ‒ sie will wissen, ob du künftig genug erwirtschaftest, um Zins und Tilgung zu stemmen, und das steht nicht im letzten Abschluss, sondern in der Planung.
Dafür gab es ganze 8 Punkte. Wer nicht auf dem Schirm hatte, dass ein Unternehmen mit Planzahlen arbeitet, hat diese 8 Punkte glatt liegen lassen.
Genauso in der Jahresabschlussanalyse: Da werden regelmäßig die Aufgaben gestellt, die genau diese Logik verlangen. Um wie viel muss der Materialaufwand im laufenden Geschäftsjahr sinken, damit du deine Ziel-Materialintensität erreichst? Um wie viel der Personalaufwand für die Ziel-Personalintensität? Um welchen Betrag muss Bestand gesenkt werden, um geplante Lagerdauer zu erreichen? Und so weiter und so fort.
➔ Das ist Planung des laufenden Jahres – schwarz auf weiß in der Aufgabenstellungen von Jahresabschlussanalyse.
Warum das vergangene Jahr fachlich die falsche Baustelle ist
Jetzt zum eigentlichen Punkt: Warum kannst du deine Maßnahme nicht einfach ins letzte Berichtsjahr setzen ‒ das ist doch das Jahr mit den „echten“, fertigen Zahlen?
Weil dieses Jahr abgeschlossen ist. Der Jahresabschluss ist aufgestellt, festgestellt und veröffentlicht. Und ein abgeschlossenes Jahr kannst du nicht mehr verändern.
Das ist keine Formsache, das ist Bilanzrecht: Nach dem Bilanzstichtag verursachte Sachverhalte können im Jahresabschluss des Vorjahres nicht mehr berücksichtigt werden. Was nach dem 31.12. entsteht, gehört nicht mehr in den Abschluss dieses Jahres.
Es gibt genau eine Ausnahme ‒ und die ist wichtig, damit du den Unterschied verstehst: Ein abgeschlossenes Jahr kann noch anders bewertet, aber nicht mehr inhaltlich verändert werden. Das ist die Wertaufhellung ‒ wenn nach dem Stichtag etwas ans Licht kommt, das einen Zustand betrifft, der am Stichtag schon bestand. Klassischer Fall: Ein Kunde war zum 31.12. bereits zahlungsunfähig, du erfährst es erst im Februar. Diese Erkenntnis darfst du noch einarbeiten, weil der Zustand am Stichtag schon da war.
Aber ‒ und das ist der Punkt ‒ eine Maßnahme ist keine Wertaufhellung.
Eine Maßnahme ist eine Entscheidung, die du jetzt triffst. Ein neuer Sachverhalt, der nach dem Stichtag entsteht.
Sie deckt nichts auf, was am 31.12. schon existierte – sie schafft etwas Neues. Und deshalb hat sie im abgeschlossenen Berichtsjahr nichts verloren.
Wer seine Maßnahme ins letzte Berichtsjahr setzt, versucht also, ein fertiges, längst veröffentlichtes Jahr rückwirkend umzubauen.
Das ist nicht nur fachlich falsch ‒ es ist auch realitätsfremd. Kein Unternehmen der Welt ändert rückwirkend sein abgeschlossenes Geschäftsjahr, weil ihm im Nachhinein eine gute Idee kommt.
Was das für deine Abschlusspräsentation heißt
Die Prüfungsverordnung verlangt mehr, als dass du ein Problem und Lösung nur beobachtest und rückblickend in deiner Abschlusspräsentation berichtest.
Sie will, dass du ‒ die zu prüfende Person ‒ eine komplexe Problemstellung der betrieblichen Praxis erfasst, darstellst, beurteilst und löst. Eine mögliche Lösung muss erkennbar sein.
Und lösen heißt: eine Maßnahme dort ansetzen, wo tatsächlich noch gehandelt werden kann. Also im laufenden Jahr.
Setzt du sie ins letzte abgeschlossene Berichtsjahr, hast du keine Lösung präsentiert – du hast an einem Jahr geschraubt, das längst zu ist. Und ein Prüfungsausschuss merkt das sofort.
So sieht der ganze Bogen aus: Du analysierst die abgeschlossenen Jahre ‒ das ist deine Diagnose. Du analysierst den Plan fürs laufende Jahr ‒ dort zeigt sich, wie sich das Problem fortsetzt und auf den nächsten Abschluss auswirken wird. Und genau dort greifst du mit deiner Maßnahme ein und zeigst die positive Wirkung auf deine Kennzahl(en).
Und genau das will der Prüfungsausschuss sehen: dass du das Problem in eine Maßnahme überführst, die noch umgesetzt werden kann, und deine Kennzahl(en) bis zur Aufstellung des nächsten Jahresabschlusses messbar verändert ‒ statt rückblickend zu erzählen, was ohnehin schon gelaufen ist.
Das ist kein Hexenwerk. Du musst nur einmal verstanden haben, wo Vergangenheit aufhört und Planung anfängt.
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Quellen
- Bundesministerium der Justiz. (2020). Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Bilanzbuchhalter und Geprüfte Bilanzbuchhalterin (BiBuBAProFPrV). Abgerufen am 15. Juli 2026, von https://www.gesetze-im-internet.de/bibubaprofprv/BJNR307000020.html
- Deutscher Industrie- und Handelskammertag (DIHK). (2021). Information zur Prüfung des anerkannten Fortbildungsabschlusses Geprüfter Bilanzbuchhalter / Geprüfte Bilanzbuchhalterin – Bachelor Professional in Bilanzbuchhaltung (Stand 08/2021).
- Deutscher Qualifikationsrahmen (DQR). (n.d.). Niveau 6. Abgerufen am 15. Juli 2026, von https://www.dqr.de/dqr/de/der-dqr/dqr-niveaus/niveau-6/deutscher-qualifikationsrahmen-niveau-6.html
- Haufe. (n.d.). Wertaufhellend vs. wertbegründend (HGB-Bilanz-Kommentar). Abgerufen am 15. Juli 2026, von https://www.haufe.de/finance/jahresabschluss-bilanzierung/hgb-bilanz-kommentar-wertaufhellend-vs-wertbegruendend_188_481698.html
- IWW Institut. (n.d.). Jahresabschluss: Zur Abgrenzung zwischen wertaufhellenden und wertbegründenden Ereignissen. Abgerufen am 15. Juli 2026, von https://www.iww.de/mbp/schwerpunktthema/jahresabschluss-zur-abgrenzung-zwischen-wertaufhellenden-und-wertbegruendenden-ereignissen-f70077